Hinsichtlich der Abrechnungsmethoden bei der Mehrwertsteuer bestehen für Spitäler verschiedene Möglichkeiten, die hier nur kurz erwähnt werden sollen. Für mehr Informationen zur Mehrwertsteuer wird auf die H+ Broschüre Mehrwertsteuer im Spital verwiesen.
Die wesentlichen Vorgaben bzgl. der Mehrwertsteuer werden im Excel-Finanzplan-Tool auf dem Blatt "Annahmen" gemacht.
Bezüglich der Mehrwertsteuer haben Spitäler neben der effektiven Abrechnungsmethode die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe mittels Pauschalsteuersätzen abzurechnen, sog. Pauschalsteuersatz-Methode (= PSS-Methode). Die Anwendung der Saldosteuersatz-Methode ist hingegen für Spitäler nicht zulässig. Die am häufigsten verwendete Methode, sofern für ein Spital überhaupt Mehrwertsteuerpflicht vorliegt (vgl. MWSTG), ist die Pauschalsteuersatz-Methode. 1. Pauschalsteuersatz-Methode Die Pauschalsteuersatz-Methode stellt ausschließlich auf den Ausgangsumsatz des Steuersubjektes ab. Die steuerbaren Entgelte (einschließlich der weiterbelasteten Mehrwertsteuer) werden mit dem maßgeblichen Pauschalsteuersatz multipliziert. Da im Pauschalsteuersatz die übliche Vorsteuerbelastung enthalten ist, muss der Vorsteuerabzug bei Anwendung dieser Methode nicht effektiv ermittelt werden, d.h. die administrativen Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Abrechnung mit der ESTV werden wesentlich vereinfacht. Zu beachten ist, dass die Anwendung dieser Abrechnungsmethode keinen Einfluss auf die im Außenverhältnis anwendbaren Steuersätze hat: gegenüber den Leistungsempfängern werden die ordentlichen Steuersätze ausgewiesen. Bei den Pauschalsteuersätzen handelt es sich also nicht um MWST-Sätze i.e.S., sondern lediglich um Hilfsmittel, die die Steuerberechnung in der MWST-Abrechnung erleichtern. Die für die Spitäler geltenden MWST-Sätze und Pauschalsteuersätze finden sich bspw. in Kapitel 1.10 der H+ Broschüre Mehrwertsteuer im Spital. Sie werden laufend aktualisiert. 2. Effektive Abrechnungsmethode Sollten Spitäler nach der effektiven Methode abrechnen, ist die Vorsteuerabzugsmöglichkeit grundsätzlich gegeben, sofern sie steuerbare (oder steuerbefreite) Umsätze erzielen und MWST-konforme Lieferantenrechnungen vorliegen. Auf die Details zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs kann hier nicht näher eingegangen werden. Es ist aber festzuhalten, dass von der Steuer ausgenommene Umsätze auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die wenigsten Spitäler in der Schweiz haben den Schritt zur effektiven Abrechnung (anstatt Pauschalsteuersätzen) gewagt; die Gründe sind unterschiedlich. So ist es bspw. Spitälern, welche Teil einer MWST-Gruppe sind, verwehrt, mittels Pauschalsteuersätzen abzurechnen, sie müssen nach der effektiven Methode abrechnen und somit die angefallenen Vorsteuern direkt den Erträgen zuordnen bzw. diese mit Hilfe eines Schlüssels ermitteln. Die Bildung einer MWST-Gruppe und Abrechnung nach der effektiven Methode kann finanzielle Vorteile bringen, die Umstellung erfordert aber einen relativ hohen Aufwand den es mit den etwaigen Vorteilen abzuwägen gilt. Im Excel-Finanzplan-Tool können grundsätzlich beide für Spitäler zulässige Methoden geplant und abgebildet werden. Die Auswirkungen auf die Zahlungsströme werden automatisiert berechnet und im Rahmen der Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigt. |
Auf dem Blatt „Annahmen“ können Sie im Abschnitt Steuern unter Punkt 2. Mehrwertsteuer diese zunächst grundsätzlich aktivieren bzw. deaktivieren (siehe Pkt. 1 in Screenshot unten). Dies kann jederzeit, also auch bei bereits vollständig mit Mehrwertsteuer berechneten Planungen mit einem Klick gemacht werden, so dass immer auch ein Vergleich bspw. Liquiditätswirkung mit und ohne MWST möglich ist. Wird hier "Nein" gewählt, werden alle anderen Inputfelder bei den Mehrwertsteuerannahmen schattiert dargestellt, da nicht mehr relevant. Soll mit Mehrwertsteuer geplant werden, so ist unter Punkt 2 die Abrechnungsmethode auszuwählen. Sofern hier Pauschalsteuersatz- (= PSS) Methode gewählt wird und in den übrigen Planungsblättern alle MWST-Vorgaben vollständig eingetragen werden, lässt sich direkt ablesen, ob die PSS-Methode ihnen liquiditätsmäßig einen Vor- oder Nachteil liefert (siehe rote Markierung im Screenshot-Beispiel, bei dem ein negativer Effekt sichtbar ist). Bei den MWST-Sätzen auf dem Blatt "Annahmen" werden die Standardsätze vorgegeben (nicht die Pauschalsteuersatz-Sätze). Schließlich bestehen noch Vorgabemöglichkeiten hinsichtlich der Intervalle für die MWST-Abrechnungen sowie bezüglich der eigentlichen Zahlungs- bzw. Erstattungszeitpunkte (1 bis max. 3 Monate nach MWST-Abrechnung). Der MWST-Satz für die einzelnen Positionen bei den Erträgen (Blatt "Erträge") kann jeweils individuell vorgegeben werden. Auch für die Investitionen können (müssen) Sie im Blatt „Invest+Abschreibungen“ für jedes Investitionsgut den Mehrwertsteuersatz individuell auswählen. Optional ist an diesen Stellen auch die Vorgabe eines Pauschalsteuersatzes möglich. Die Eingabesystematik udn -logik haben wir bereits exemplarisch im Kapitel "Sonstige Erträge" erläutert.
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