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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro

Für Kleinbetragsrechnungen, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sowie für die Aufzeichnungspflichten geringwertiger Wirtschaftsgüter gelten ab 2018 neue Grenzen und Regelungen. Wie diese aussehen, wie sich die Neuerungen im Excel-Finanzplan-Tool PRO einfach abbilden lassen und was Sie ansonsten beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

GWG – Neuerungen ab 2018

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten im Rahmen der Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft) bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig (d.h. bis Ende 2017) – nicht mehr als € 410,- netto betragen (§ 6 Abs. 2 EStG). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher € 410,- auf € 800,- angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GWG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (d.h. Aufnahme in das Anlagenverzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,- (bisher € 150,-).

Abschreibungsregelungen

Wahlrechte für GWG ab 2018

Ab 2018 ergeben sich demnach die folgenden Optionen, die sich im Rahmen ihrer eigenen Investitionsplanung alle einfach mit dem Excel-Finanzplan-Tool PRO (EFT) abbilden lassen:

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,-

… können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagenverzeichnis ist nicht notwendig.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,- bis zu € 800,-

… können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagenverzeichnis ist notwendig. Darin müssen sowohl Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ersichtlich sein sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

  1. Sammelposten und Poolabschreibung

GWG, deren Anschaffungskosten € 250,- aber nicht € 1.000,- übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).

  1. Wirtschaftsgüter über € 1.000,-

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von mehr als € 1.000,-) gilt wie bislang auch der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Im EFT PRO von Fimovi können Sie alle 4 genannten Möglichkeiten ganz einfach auf dem Blatt „Investitionen & AfA“ planen. Die richtigen Abschreibungsbeträge werden dabei automatisch ermittelt. Achten Sie lediglich darauf, die richtige Nutzungsdauer (in Monaten) einzutragen. Dabei sollten Sie im Fall der Sofortabschreibung bspw. „1 Monat“ vorgeben, bei den Poolabschreibungen „60 Monate“ (= 5 Jahre).

Grenzbeträge: Netto oder Brutto?

Für „Vollunternehmer“, sog. regelbesteuerte Unternehmen sind obige Beträge NETTO-Grenzen und für alle anderen, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (z.B.: Kleinunternehmer, Ärzte) gilt entsprechend die BRUTTO-Grenze von maximal 952,00 €.

Mehr über das Excel-Finanzplan-Tool PRO erfahren.

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